Schornsteinfegerarbeiten in Hamburg
Schornsteinfegerarbeiten in Hamburg sind die klassischen Arbeiten des Schornsteinfegers die schon Jahrzehnte bzw. Jahrhunderte durchgeführt werden . Dazu gehören Kehr- und Messtätigkeiten und in Hamburg Überprüfungen von gewerblichen Dunstabzugsanlagen.
Kehrtätigkeiten die klassischen Schornsteinfegerarbeiten
Wir kehren oder fegen eigentlich nur noch Schornsteine an denen Öfen angeschlossen sind die mit festen Brennstoffen wie Holz, Briketts, Pellets, Hackschnitzeln oder ähnlichen Brennstoffen betrieben werden. Diese Schornsteine kehren wir 1 -3 mal jährlich nach KÜO (Kehr- und Überprüfungsordnung) je nachdem wie stark die Nutzung ist.
Für stark benutzte Feuerstätten wie z.B. Holz befeuerte Pizzaöfen kann der Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde eine Sonderregelung was die Menge der Kehrungen innerhalb eines Jahres angeht anordnen.
Wir kehren Schornsteine für Feuerstätten die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden nur bei Bedarf. In der Regel überprüfen wir diese Schornsteine nur auf freien Querschnitt. Diese Tätigkeit gehört zur Abgaswegüberprüfung von Feuerstätten für flüssige und gasförmige Brennstoffe dazu und muss nach KÜO einmal jährlich durchgeführt werden.
Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten
Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten für fest, flüssige und gasförmige Brennstoffen werden in der Regel jährlich, einmal alle zwei Jahre oder einmal alle drei Jahre nach KÜO durchgeführt. Nach der 1. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) werden Feuerstätten einmal alle zwei Jahre, einmal alle drei Jahre oder einmal alle fünf Jahre gemessen.
Die Messintervalle richten sich nach dem Alter der Feuerstätten, Betriebsweise und Anlagenart. Diese können Sie aus Ihrem aktuellen Feuerstättenbescheid entnehmen.
In diesem Feuerstättenbescheid sind alle Informationen enthalten die ein Schornsteinfeger für die Durchführung der Arbeiten bei Ihnen vor Ort benötigt.
Prüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen
Der Gesetzgeber in Hamburg hat erkannt, dass von gewerblich betriebenen Dunstabzugsanlagen eine erhebliche Brandgefahr ausgeht wenn diese nicht regelmäßig einer Prüfung unterzogen werden. Dies gilt vor allem in den innerstädtischen Bereichen wo durch die dichte Bebauung ein Fettbrand in einer Dunstabzugsanlage verherende Auswirkungen haben kann.
Aus diesen Gründen werden Dunstabzugsanlagen in Hamburg nach VoSchA (Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten) regelmäßig zweimal in einem Jahr überprüft.
Es wird der bauliche Zustand und der Verschmutzungsgrad der gesamten Anlage aufgenommen. Werden Abgase von gasbefeuerten Küchengeräte oder Holzkohle Grills über die Dunstabzugsanlage mit abgeführt, ist sie Teil einer Feuerungsanlage.
Der Feuerstättenbescheid für Schornsteinfegerarbeiten
Ohne Feuerstättenbescheid können keine Schornsteinfegerarbeiten in einem Gebäude durchgeführt werden. Wenn man als Kunde einen Schornsteinfeger für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten in seinem Gebäude beauftragen oder ein Angebot anfordern möchte, benötigt der von Ihnen gewählte Schornsteinfeger neben der Lage der Liegenschaft die im Bild unten aufgeführten Angaben wann welche Arbeiten im Gebäude durchgeführt werden müssen.
Die Termine befinden sich auf dem Bescheid neben der Standortangabe der jeweiligen Feuerstätte bzw. Abgasanlage. Termine ohne Jahresangabe bedeutet jährliche Ausführung. Auf der rechten Seite finden Sie den Verweis nach welcher Rechtsgrundlage die Termine für die Durchführung der Arbeiten gewählt wurden.
Alle regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten die sich auf dem Feuerstättenbescheid befinden können von jedem Schornsteinfeger in Ihrem Gebäude durchgeführt werden. Nach Durchführung der Arbeiten in einem Terminzeitraum bekommen Sie von dem von Ihnen beauftragten Schornsteinfeger einen Nachweis über die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten mit dem Sie Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen können, dass die Arbeiten ordnungsgemäß erledigt sind. Die Überwachung, der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger. Für alle sogenannte hoheitlichen Tätigkeiten wie die Abnahme von Feuerungsanlagen oder die Durchführung und den Erlass des Feuerstättenbescheides ist weiterhin nur der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Es werden also nur nur drei Angaben von Ihnen benötigt:
- Ihr Name und Vorname
- Die Anschrift Ihres Gebäudes
- Ihr Feuerstättenbescheid für das Gebäude mit den Kehrpflichtigen Anlagen und deren Termine
Lesen Sie zu Schornsteinfegerarbeiten auch folgenden Artikel: Kehr- und Überprüfungstätigkeiten einschließlich Messungen nach der 1. BImSchV