Rechtsvorschriften
Auf dieser Seite finden sich alle Rechtsvorschriften rund um die Themen Schornsteinfegerrecht, Baurecht und Energieeinsparung.
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Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV)
Unter den Regelungsbereich der 1. BImSchV fallen kleine und mittlere Feuerungsanlagen zur Erzeugung von Wärme in privaten Haushalten und kleingewerblichen Betrieben. Es wird zwischen zentralen Heizkesseln und Einzelraumfeuerungsanlagen unterschieden. Heizkessel dienen der zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung von Gebäuden oder Wohnungen. Einzelraumfeuerungsanlagen werden zur Wärmeversorgung einzelner Räume eingesetzt. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören insbesondere Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und Kachelofeneinsätze. Zu den Einzelraumfeuerungsanlagen gehören auch Grundöfen, die als Wärmespeicheröfen aus mineralischen Speichermaterialien vor Ort handwerklich gesetzt werden.
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO)
Die Kehr- und Überprüfungsordnung dient dem Brandschutz und der Sicherheit von Betreibern von Feuerungs- und Abgasanlagen. Sie regelt unter anderem die Verpflichtung für Eigentümer von Grundstücken und Räumen, die kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen nach Feuerstättenbescheid von einem Schornsteinfegerbetrieb fristgerecht reinigen bzw. überprüfen zu lassen.
Die Festlegung der Kehr- und Überprüfungsfristen wird vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auf der Basis der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau mit dem Feuerstättenbescheid den Eigentümern ausgestellt. Für diese, nur vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger auszuführenden hoheitlichen Aufgaben, sind in der KÜO Gebühren erlassen. Alle sogenannten freien Tätigkeiten sind nicht an Kostenvorgaben gebunden.
Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger Handwerksgesetz – SchfHwG)
Das Schornsteinfeger Handwerksgesetz (SchfHwG) regelt in Deutschland das Schornsteinfegerwesen. Das Gesetz trat am 27. November 2008 in Kraft. Die §§ 8 bis 12, 14 bis 16, 18, 20, 21, 27 bis 47 und 49 bis 51 wurden am 1. Januar 2013 wirksam. Es löst das bis dahin in Deutschland geltende Schornsteinfegergesetz ab. Die seit 1969 geltende Monopolregelung wurde von der EU-Kommission als Verstoß gegen das Grundrecht der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit angesehen. Weiterhin wurden teilweise die Befugnisse zum Betreten der Wohnung zur Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten gemäß § 1 Absatz 3 kritisiert. Die EU Kommission drohte der Bundesrepublik mit einem Vertragsverletzungsverfahren. Der Bundestag reformierte aus diesem Anlass die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) und beschloss am 26. November 2008 das „Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG“ „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk“
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)
Seit 01.11.2020 abgelöst durch das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) ist ein Teil des deutschen Wirtschaftsverwaltungsrechtes. Der Gesetzgeber schreibt darin auf der rechtlichen Grundlage der Ermächtigung durch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) den Bauherren bautechnische Mindeststandardanforderungen zum energieeffizienten Betrieb ihres Gebäudes oder Bauprojektes vor. Die EnEV gilt für Wohngebäude, Bürogebäude und gewisse Betriebsgebäude.. Die Energieeinsparverordnung stellt ein wichtiges Instrument der deutschen Energie- und Klimaschutzpolitik dar. Die EnEV soll dazu beitragen, dass die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere ein nahezu klimaneutraler Gebäudebestand bis zum Jahr 2050, erreicht werden.
Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte die im Hamburger Stadtgebiet errichtet oder verwendet werden. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden, Anforderungen gestellt werden.
Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten (VoSchA)
Die Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten (VoSchA) regelt in Hamburg weitere freie und hoheitliche Tätigkeiten und Gebühren die neben den von der Kehr- und Überprüfungsordnung und der Bundesimmissionsschutzverordnung vorgeschrieben sind. Dazu gehören z.B. die Durchführung der Überprüfung von gewerblichen Dunstabzugsanlagen und gesonderte Gebühren für die Abnahmetätigkeiten an Feuerungs- und Abgasanlagen.
Feuerungsverordnung (FeuVO)
Die Feuerungsverordnung gilt für Feuerstätten, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke in Gebäuden, soweit diese der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen. Sie regelt die Aufstellung von Feuerstätten, Aufstellräume, Abgasanlagen, Abstände zu brennbaren Bauteilen, die Abführung von Abgasen, die Brennstofflagerung und deren Lagerräume.
Hamburgisches Klimaschutzgesetz (HmbKliSchG)
Das Hamburgische Klimaschutzgesetz muss bei allen Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts berücksichtigt werden. Dabei haben die Freie und Hansestadt Hamburg und ihre landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in eigener Verantwortung an der Verwirklichung des Klimaschutzes einschließlich der Anpassung an den Klimawandel mitzuwirken.
Hamburgisches Gesetz zum Schutz vor gesundheitlichen Gefahren durch Kohlenstoffmonoxid in Shisha-Einrichtungen (HmbShKG)
Durch die akute Gefahr einer potenziell lebensgefährlichen Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung und die in der Vergangenheit mehr oder weniger passierten, gefährlichen Unfälle in Zusammenhang mit dem Shisha rauchen in geschlossenen Räumen hat der Hamburger Senat dieses Gesetz erlassen. Shishas werden traditionell mit Kohle betrieben. Beim unvollständigen Verbrennungsprozess der Kohle sowie auch bei der Zubereitung und dem Rauchen der Shishas kommt es zur Bildung von Kohlenstoffmonoxid, einem Atemgift, das nicht wahrnehmbar ist und im Extremfall bis zum Tode führen kann.
Lüftungsanlagen-Richtlinie LüAR
Diese Richtlinie gilt für den Brandschutz von Lüftungs- und Dunstabzugsanlagen, an die Anforderungen nach § 40 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) gestellt werden. Lüftungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie sind auch Klimaanlagen, raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen. Lüftungsanlagen bestehen aus Lüftungsleitungen und allen zu ihrer Funktion erforderlichen Bauteilen und Einrichtungen
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung
in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG)
Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz und der Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz und der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen.
Verordnung zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz und zur Änderung der Verordnung über Schornsteinfegerarbeiten (HmbKliSchUmsVO)
Zur Umsetzung der Pflichten zur Nutzung von Photovoltaik und erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung nach dem Hamburgischen Klimaschutzgesetz. Auf Grund von § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 6, § 18 Absatz 3 und § 19 Satz 2 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geändert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), sowie § 1 Absatz 1 Satz 3 des Schornsteinfeger-Handwerks-Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert am 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2167, 2197), und § 2 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger vom 13. November 2012 (HmbGVBl. S. 474), geändert am 17. September 2013 (HmbGVBl. S. 399), wird verordnet: